Streitig ist, in welchem Umfang inländische Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die in einem Zusammenhang mit ausländischen Einkünften stehen, als beschränkt abziehbare Sonderausgaben abgezogen werden können.
Der Kläger war im Streitjahr (2013) bei einem Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen beschäftigt und hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Er war nahezu durchgehend in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers in den Niederlanden tätig. Der Kläger unterlag im Inland mit seinen gesamten Einkünften der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Der Arbeitgeber des Klägers zahlte dem Kläger insgesamt 66.956 € Gehalt und 28.446 € an Reisekostenerstattungen für die Fahrten und Übernachtungen für seinen Tätigkeiten in der niederländischen Betriebsstätte.
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