BFH - Urteil vom 04.07.2012
II R 18/11
Normen:
SolZG § 1 Abs. 2; EStG 2004 § 2 Abs. 7 Satz 1; EStG 2004 § 25 Abs. 1; EStG 2004 § 26b; EStG 2004 § 36 Abs. 1; EStG 2004 § 36 Abs. 4 Satz 1; EStG 2004 § 51a Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 38; AO § 44; AO § 45 Abs. 1; AO § 270; BGB § 1922; BGB § 1967 Abs. 2; BewG § 12; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 11; ErbStG § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 476/10

Abzugsfähigkeit von Abschlagszahlungen auf vom Erblasser herrührende Einkommenssteuer des Todesjahres bei der Erbschaftssteuer; Aufteilung der Abschlusszahlungen bei Versterben von Ehegatten im selben Kalenderjahr

BFH, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen II R 18/11

DRsp Nr. 2012/18435

Abzugsfähigkeit von Abschlagszahlungen auf vom Erblasser herrührende Einkommenssteuer des Todesjahres bei der Erbschaftssteuer; Aufteilung der Abschlusszahlungen bei Versterben von Ehegatten im selben Kalenderjahr

1. NV: Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig (Änderung der Rechtsprechung). 2. NV: Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG gehören nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen.