BFH - Urteil vom 11.02.2015
X R 36/11
Normen:
BGB § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 82, § 84, § 1923; EStG § 10b Abs. 1a, § 10d, § 52; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
BFHE 249, 159
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg , vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4080/09

Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine noch nicht anerkannte rechtsfähige Stiftung

BFH, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen X R 36/11

DRsp Nr. 2015/5645

Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine noch nicht anerkannte rechtsfähige Stiftung

Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung sind vor deren Anerkennung nicht als Sonderausgaben abziehbar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2011 4 K 4080/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 82, § 84, § 1923; EStG § 10b Abs. 1a, § 10d, § 52; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 5 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr 2007 negative gewerbliche Beteiligungseinkünfte und Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung.