BFH - Urteil vom 16.06.2015
IX R 30/14
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 17 Abs. 1, Abs. 4; GmbHG a.F. § 32a;
Fundstellen:
BFHE 250, 305
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 77/10

Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen nachträglicher Anschaffungskosten aufgrund der Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung

BFH, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen IX R 30/14

DRsp Nr. 2015/18081

Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen nachträglicher Anschaffungskosten aufgrund der Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung

Der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen eines rückwirkenden Ereignisses steht nicht entgegen, dass der Sachverhalt, auf den sich das Ereignis auswirkt (hier: Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung, Entstehung nachträglicher Anschaffungskosten) im Ausgangsbescheid nicht berücksichtigt war.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29. Juli 2014 3 K 77/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 17 Abs. 1, Abs. 4; GmbHG a.F. § 32a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) im Rahmen der steuerlichen Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG).