AG Göttingen - Beschluss vom 09.05.2017
74 IN 79/17
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1944
NZI 2017, 575
NZI 2017, 7
ZInsO 2017, 1235
ZVI 2017, 395

AG Göttingen - Beschluss vom 09.05.2017 (74 IN 79/17) - DRsp Nr. 2017/6480

AG Göttingen, Beschluss vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 74 IN 79/17

DRsp Nr. 2017/6480

1. Die Regelung über die Bewilligung von Stundung in §§ 4a ff. InsO sind nicht abschließend. Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO kommt in Betracht. 2. Für die Eröffnung und Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne weitere Sachprüfung zurückzuweisen (AG Hildesheim ZInsO 2004, 1154; LG Kassel ZInsO 2014, 1623; LG Coburg NZI 2016, 1001). 3. Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren kann nicht bewilligt werde (a.A. LG Göttingen ZInsO 2000, 619). 4. Auch die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten kommt nicht in Betracht.

Der Antrag des Antragstellers vom 20.4.2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe: