Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2012 abgeändert. Die Tatsachen, die zur Erteilung des vom Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Das Amtsgericht wird angewiesen, den beantragten Erschein zu erteilen.
I.
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