OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.09.2012
21 W 81/12
Normen:
BGB § 2069; BGB § 2247;
Fundstellen:
ErbR 2013, 87
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 3875/09

Analoge Anwendung der Vermutung des § 2069 BGB auf andere gesetzliche Erben oder dem Erblasser nahestehende Personen; Auslegung eines Testaments bei Vorversterben der eingesetzten Erbin

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2012 - Aktenzeichen 21 W 81/12

DRsp Nr. 2013/24282

Analoge Anwendung der Vermutung des § 2069 BGB auf andere gesetzliche Erben oder dem Erblasser nahestehende Personen; Auslegung eines Testaments bei Vorversterben der eingesetzten Erbin

1. Die in § 2069 BGB normierte Vermutung, wonach die Abkömmlinge des im Testament bedachten Abkömmlings des Erblassers im Zweifel an dessen Stelle wie bei der gesetzlichen Erbfolge treten, lässt keine analoge Anwendung auf andere gesetzliche Erben oder dem Erblasser sonst nahe stehenden Personen zu. Jedoch ist in einem solchen Fall durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen. 2. Hat die Erblasserin ihre Schwägerin testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt und verstirbt die Schwägerin vor der Erblasserin, können im Wege der ergänzenden Auslegung die Erben der Schwägerin als Ersatzerben in Betracht kommen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2012 abgeändert. Die Tatsachen, die zur Erteilung des vom Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Das Amtsgericht wird angewiesen, den beantragten Erschein zu erteilen.

Normenkette:

BGB § 2069; BGB § 2247;

Gründe:

I.