Streitig ist, ob freigebige Zuwendungen an die Klägerin erfolgt sind.
I.
Aufgrund der Feststellungen des Bayerischen Landeskriminalamts -LKA- (s. Berichte vom 12. Januar und 10. September 1998) und im Steuerfahndungsbericht der Steuerfahndungsstelle des Beklagten (s. Bericht vom 8. Oktober 1998) setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA), für steuerpflichtige Zuwendungen des Herrn ... an die Klägerin in Höhe von 788.300 DM für die Zeit bis 31. Dezember 1995 Schenkungsteuer in Höhe von 346.852 DM mit Bescheid vom 11. Januar 1999 (Bl. 77 FA-Akte) fest. Herr ... war der Verlobte und Lebenspartner der Klägerin.
Das FA ging von folgenden steuerpflichtigen Zuwendungen aus:
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