BGH - Beschluss vom 16.05.2017
II ZB 7/16
Normen:
BGB § 21; BGB § 22; BGB § 42 Abs. 2; BGB § 53; BGB § 54; BGB § 55; AO § 51; AO § 55; AO § 62; FamFG § 395 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 215, 69
DB 2017, 1202
DNotZ 2017, 628
DStR 2017, 1277
MDR 2017, 709
NJW 2017, 1943
NJW 2017, 8
ZIP 2017, 1021
ZIP 2017, 39
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 95 VR 15980 B
KG, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 W 71/15

Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; Eintragung des Vereins in das Vereinsregister als Indizwirkung

BGH, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen II ZB 7/16

DRsp Nr. 2017/6285

Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; Eintragung des Vereins in das Vereinsregister als Indizwirkung

Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO hat Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Februar 2016 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. Mai 2015 und dessen Verfügung vom 19. März 2015 aufgehoben. Das Löschungsverfahren wird eingestellt.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 21; BGB § 22; BGB § 42 Abs. 2; BGB § 53; BGB § 54; BGB § 55; AO § 51; AO § 55; AO § 62; FamFG § 395 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte begehrt die Einstellung des Verfahrens auf Löschung imVereinsregister.

Er ist seit dem 2. Oktober 1995 im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. In § 2 seiner Satzung ist der Zweck des Beteiligten geregelt. Dort heißt es: