KG - Beschluss vom 16.03.2004
1 W 120/01
Normen:
BGB § 119 Abs. 2 ; BGB § 1944 Abs. 2 ; BGB § 1954 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 127
KGReport 2004, 292
NJW-RR 2004, 941
NotBZ 2005, 39
Rpfleger 2004, 490
VersR 2004, 1900
ZEV 2004, 283
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 470/00
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 14/97

Anfechtbarkeit der Erbausschlagung wegen Eigenschaftsirrtums; Beginn der Anfechtungsfrist

KG, Beschluss vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 1 W 120/01

DRsp Nr. 2004/10643

Anfechtbarkeit der Erbausschlagung wegen Eigenschaftsirrtums; Beginn der Anfechtungsfrist

»1. Ein Irrtum über die Zugehörigkeit von Rechten oder Verbindlichkeiten zum Nachlass kann gemäß §§ 119 Abs. 2 BGB, 1954 Abs. 1 BGB zur Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses berechtigen, wenn er zur Vorstellung einer tatsächlich nicht bestehenden Überschuldung führt. 2. Für den Beginn der Anfechtungsfrist gemäß § 1954 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anfechtende zuverlässige Kenntnis von den seinen Eigenschaftsirrtum begründenden Tatsachen erlangt. 3. Haben mehrere Erben nacheinander die Erbschaft ausgeschlagen, beginnt die Anfechtungsfrist für den nachrangigen Erben nicht erst mit der Kenntnis davon, dass vorrangige Erben von ihrem Anfechtungsrecht keinen (wirksamen) Gebrauch gemacht haben.«

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 2 ; BGB § 1944 Abs. 2 ; BGB § 1954 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 27, 29 FGG. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung, mit der das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags zurückgewiesen hat, beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den eine weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546f. ZPO).