Die weitere Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 27, 29 FGG. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung, mit der das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags zurückgewiesen hat, beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den eine weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546f. ZPO).
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