Der Kläger ist Verwalter im Konkurse des Kaufmanns H Sch. Dieser übertrug mit notariellem Vertrag vom 12. Oktober 1983 im Wege vorweggenommener Erbfolge seinen Grundbesitz in G, D Straße., gegen Übernahme dinglicher Lasten und Bestellung eines Altenteilrechts auf den Beklagten, seinen Sohn. Die Vertragspartner erklärten zugleich die Auflassung und beantragten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die Vormerkung wurde am 8. November 1983 im Grundbuch eingetragen, die Eigentumsänderung am 22. Mai 1984. Am 20. Mai 1985 wurde das Konkursverfahren eröffnet.
Der Kläger hat die Eigentumsübertragung als gemischte Schenkung nach §
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter.
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