BGH - Urteil vom 24.03.1988
IX ZR 118/87
Normen:
KO § 32 Nr.1, § 39 ;
Fundstellen:
BGHR KO § 32 Nr. 1 Anfechtungsfrist 1
DRsp IV(438)210a-b
MDR 1988, 773
WM 1988, 798
Vorinstanzen:
OLG Bremen, LG Bremen,

Anfechtbarkeit einer Grundstücksschenkung

BGH, Urteil vom 24.03.1988 - Aktenzeichen IX ZR 118/87

DRsp Nr. 1992/2574

Anfechtbarkeit einer Grundstücksschenkung

»Die Schenkung eines Grundstücks ist im Regelfall auch dann insgesamt einschließlich des Schenkungsversprechens nach § 32 KO anfechtbar, wenn nur die Eigentumsumschreibung im Grundbuch im letzten Jahre vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgt ist.«

Normenkette:

KO § 32 Nr.1, § 39 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkurse des Kaufmanns H Sch. Dieser übertrug mit notariellem Vertrag vom 12. Oktober 1983 im Wege vorweggenommener Erbfolge seinen Grundbesitz in G, D Straße., gegen Übernahme dinglicher Lasten und Bestellung eines Altenteilrechts auf den Beklagten, seinen Sohn. Die Vertragspartner erklärten zugleich die Auflassung und beantragten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die Vormerkung wurde am 8. November 1983 im Grundbuch eingetragen, die Eigentumsänderung am 22. Mai 1984. Am 20. Mai 1985 wurde das Konkursverfahren eröffnet.

Der Kläger hat die Eigentumsübertragung als gemischte Schenkung nach § 32 Nr. 1 KO, hilfsweise nach § 31 Nr. 2 KO angefochten. Mit der Klage begehrt er Rückübereignung des Grundbesitzes, hilfsweise Wertersatz.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe: