OLG München - Beschluss vom 24.07.2017
31 Wx 335/16
Normen:
BGB § 2079; BGB § 2281;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 209
ZEV 2018, 22
Vorinstanzen:
AG München, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 13107/09

Anfechtung der Anfechtung eines Ehegattentestaments wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten

OLG München, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 335/16

DRsp Nr. 2017/12359

Anfechtung der Anfechtung eines Ehegattentestaments wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten

Zum Umfang der Wirkung einer erfolgreichen Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments im Hinblick auf die Wirksamkeit früherer Verfügungen von Todes wegen.

1. Haben Ehegatten sich für den Fall des Todes des jeweils anderen Ehegatten als Alleinerben eingesetzt und ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt, so ist in der Regel von Wechselbezüglichkeit i.S. von § 2270 Abs. 1 BGB auszugehen. 2. Der überlebende Ehegatte kann das Testament gem. § 2079 BGB nach Eintritt des Erbfalls anfechten, sofern durch Eingehen einer neuen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft ein Pflichtteilsberechtigter entsprechend § 2281 ff. BGB übergangen wird. 3. Rechtsfolge dieser Anfechtung ist nicht nur das Entfallen der Schlusserbeneinsetzung, sondern auch der Verlust der Alleinerbenstellung. 4. Die Anfechtung kann jedenfalls dann nicht mehr angefochten werden, wenn der überlebende Ehegatte anlässlich der Anfechtung durch den beurkundenden Notar ausdrücklich über die Folgen der Testamentsanfechtung aufgeklärt worden ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 05.08.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Anschlussbeschwerde vom 30.11.2016 wird zurückgewiesen.

3. 4. 5.