OLG Hamm - Beschluss vom 18.03.2004
15 W 38/04
Normen:
BGB § 119 Abs. 2 ; BGB § 2101 ; BGB § 2306 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 306
NotBz 2004, 358
OLGReport-Hamm 2004, 244
ZEV 2004, 286
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 323/03
AG Meinerzhagen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 VI 75/02

Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Beschränkung durch eine angeordnete Nacherbfolge

OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 15 W 38/04

DRsp Nr. 2004/10242

Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Beschränkung durch eine angeordnete Nacherbfolge

»1. Eine Erbschaft kann auch bereits vor Beginn der besonderen Ausschlagungsfrist des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB angenommen werden. In einem solchen Fall kann nur noch die Annahme angefochten werden. 2. Die Beschränkung des Erbteils mit einer Nacherbfolge begründet eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. 3. Ein Miterbe erlangt nicht bereits dadurch Kenntnis von der Beschränkung durch eine Nacherbfolge, daß das Amtsgericht in einem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins in der Form eines Hinweises seine vorläufige Auffassung zur Auslegung eines privatschriftlichen Testaments zu erkennen gibt, daß eine Nacherbfolge angeordnet ist.«

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 2 ; BGB § 2101 ; BGB § 2306 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist die überlebende Ehefrau des Erblassers, die Beteiligten zu 2) bis 5) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder.