OLG Köln - Beschluss vom 15.05.2017
2 Wx 109/17
Normen:
BGB § 1943; BGB § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 VI 346/15

Anfechtung der Annahme einer Erbschaft bei Überschuldung des Nachlasses

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017 - Aktenzeichen 2 Wx 109/17

DRsp Nr. 2017/13612

Anfechtung der Annahme einer Erbschaft bei Überschuldung des Nachlasses

Ein gesetzlicher Erbe kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist i.S. von § 1943 BGB gem. § 199 Abs. 2 BGB anfechten, wenn er angesichts einer ihm bekannten Abfindung der Erblasserin in Höhe von 100.000 EUR und eines Kontoguthabens von ca. 60.000 EUR einige Monate vor dem Tod davon ausgehen konnte, dass der Nachlass werthaltig sei, diese Erwartung sich jedoch nicht erfüllt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 28.09.2016 gegen den am 21.09.2016 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 16.09.2016, 39 VI 346/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1943; BGB § 119 Abs. 1;

Gründe

I.

Am 03.01.2015 ist Frau T X (Erblasserin) verstorben. Sie war verheiratet mit dem Beteiligten zu 1). Kinder hatte die Erblasserin nicht. Ihre Eltern sind vorverstorben. Frau H ist ihre Schwester, der Beteiligte zu 2) ihr Bruder. Eine Verfügung von Todes wegen ist nicht vorhanden.

Am 13.02.2015 hat der Beteiligte zu 1) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, der ihn als Erben zu 3/4-Anteil und Frau H sowie den Beteiligten zu 2) als Erben zu je 1/8-Anteil ausweist (Bl. 3 ff. d. A.).