BGH - Beschluß vom 05.07.2006
IV ZB 39/05
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 § 1954 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1421
BGHZ 168, 210
DNotZ 2006, 926
FamRZ 2006, 1519
JZ 2007, 419
JuS 2007, 189
MDR 2007, 157
NJW 2006, 3353
Rpfleger 2006, 653
WM 2006, 2043
ZEV 2006, 498
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 188/05
LG Arnsberg, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1/05

Anfechtung der Ausschlagung der Annahme der Erbschaft durch den pflichtteilsberechtigten Alleinerben

BGH, Beschluß vom 05.07.2006 - Aktenzeichen IV ZB 39/05

DRsp Nr. 2006/24704

Anfechtung der Ausschlagung der Annahme der Erbschaft durch den pflichtteilsberechtigten Alleinerben

»Die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Alleinerbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertigt die Anfechtung einer auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme der Erbschaft.«

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1 § 1954 ;

Gründe:

A. Die Beschwerdeführerin erstrebt eine Klärung der Erbfolge im Erbscheinsverfahren. Der Erblasser hat seinen Sohn, den Beteiligten zu 1), als Alleinerben eingesetzt, aber mit zahlreichen Vermächtnissen beschwert. Die Beteiligte zu 2) wurde als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Das am 24. Juli 2003 eröffnete Testament wurde mit dem Eröffnungsprotokoll u.a. dem Beteiligten zu 1) durch Schreiben vom 30. Juli 2003 zugesandt. Dieser hat am 8. Oktober 2003 notariell beglaubigt folgende Erklärung abgegeben:

"Am 07.07.2003 ist mein Vater ... verstorben. Mein Vater ... hat ein Testament hinterlassen, wonach ich ... zum Alleinerben berufen bin. Da ich die Erbschaft nicht fristgerecht ausgeschlagen habe, gilt die Erbschaft als angenommen.