OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.09.2017
I-3 Wx 173/17
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 1. Alt.; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 1953 Abs. 2; FamFG § 70 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 464
MDR 2018, 96
ZEV 2018, 85
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 480/17

Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft wegen Irrtums über das Vorhandensein weiterer gesetzlicher Erben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 173/17

DRsp Nr. 2017/15737

Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft wegen Irrtums über das Vorhandensein weiterer gesetzlicher Erben

Schlagen der Sohn des Erblassers und dessen Ehefrau für die gemeinsam von ihnen vertretene Tochter (Enkelin des Erblassers) die Erbschaft aus, so liegt ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum über die unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Ausschlagung vor, wenn die Mutter der Enkelin des Erblassers nicht wusste, dass der Erblasser noch eine Schwester hatte und deshalb - wenn auch in fälschlicher Weise - davon überzeugt war, dass es außer ihrem Ehemann und der Ehefrau des Erblassers andere potentielle gesetzliche Erben nicht gab, mithin infolge der Ausschlagung der Nachlass zu 100% der Ehefrau des Erblassers zufallen werde.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert: bis zu 30.000 €

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1 1. Alt.; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 1953 Abs. 2; FamFG § 70 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Ehefrau des Erblassers, der Beteiligte zu 2 sein einziger Sohn und die Beteiligte zu 3 seine Schwester.

Der Erblasser hat keine letztwillige Verfügung hinterlassen.