BGH - Urteil vom 02.03.1999
XI ZR 124/98
Normen:
DDR: FinanzVO § 16; DDR:ZGB § 241 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-FinanzierungsVO § 16 Hypothekenkreditaufnahme 1
BGHR DDR-ZGB § 241 Abs. 1 Kreditauszahlung 1
VIZ 1999, 366
WM 1999, 899
ZEV 1999, 269
ZIP 1999, 833
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Anforderungen an den Beweis einer Auszahlung

BGH, Urteil vom 02.03.1999 - Aktenzeichen XI ZR 124/98

DRsp Nr. 1999/4470

Anforderungen an den Beweis einer Auszahlung

»Zu den Anforderungen, die an den Beweis einer Auszahlung der auf der Grundlage des § 16 Finanzierungsverordnung (DDR) aufgenommenen Instandhaltungs- und Instandsetzungskredite zu stellen sind.«

Normenkette:

DDR: FinanzVO § 16; DDR:ZGB § 241 ;

Tatbestand:

Die klagende Bank nimmt die Beklagten aus übergeleitetem Recht der ehemaligen Sparkasse der Stadt B. auf Rückzahlung verschiedener Kredite in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagten sind im Grundbuch als Eigentümer eines Wohnhauses in B.-L. eingetragen. Das in der früheren DDR belegene Grundstück gehörte ursprünglich der Großmutter der Beklagten. Diese ist am 28. Mai 1983 an ihrem letzten Wohnsitz in Z. (frühere DDR) verstorben und hatte durch handschriftliches Testament vom 7. Juli 1965 unter anderem bestimmt:

"1) Zu meinen Erben setze ich zu gleichen Teilen die Kinder meines Sohnes P. ein.

2) Ich setze folgende Vermächtnisse aus:

a) Meine Tochter I. erhält als Vermächtnis mein gesamtes in der DDR belegenes Vermögen.

b) Mein Sohn P. erhält als Vermächtnis 40% von dem an meinem Todestag bei der E.bank in F. vorhandenen Guthaben und Wertpapierdepot.