Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2017 aufgehoben.
I.
Die im Grundbuch als Eigentümerin von Wohn- und Teileigentum eingetragene Bauträgerin verkaufte die Wohnung und den Tiefgaragenstellplatz mit Urkunde vom 1.3.2016 an den Vater des Beteiligten. Die gleichzeitig zu dessen Gunsten bewilligte Vormerkung wurde in den Grundbüchern jeweils am 7.3.2016 eingetragen.
Der Vater des Beteiligten verstarb am 5.6.2016. Der Beteiligte beantragte über seine Anwälte am 23.5.2017 die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Beteiligten als Vormerkungsberechtigten. Zum Nachweis bezieht er sich auf den Erbvertrag vom 18.8.2011 und die dort zu seinen Gunsten angeordnete Alleinerbschaft.
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