KG - Beschluss vom 09.08.2012
1 W 113/11
Normen:
GBO § 22; GBO § 29; BGB § 1019; BGB § 1025; BGB § 1028; EGBGB Art. 184;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 03.11.2011

Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich altrechtlicher Grundstücksbelastungen

KG, Beschluss vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 1 W 113/11

DRsp Nr. 2012/17093

Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich altrechtlicher Grundstücksbelastungen

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 22; GBO § 29; BGB § 1019; BGB § 1025; BGB § 1028; EGBGB Art. 184;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem "Abkommen" vom 16. Januar 1869 zwischen dem Gutsbesitzer Kielgan, dem Kaufmann Arnous, dem Landschaftsmaler Spangenberg, dem Fabrikbesitzer Aird sowie dem Baumeister Wuttke teilte Kielgan sein zur Feldmark Lützow gehörendes, im damaligen Hypothekenbuch der königlichen Gerichtsdeputation zu Charlottenburg Band II Nr. 610 eingetragenes Grundstück in einzelne Parzellen auf. Die Aufteilung erfolgte auf der Grundlage zweier in dem Abkommen ausdrücklich in Bezug genommener Pläne, deren Fertigung durch Kielgan beauftragt worden war. U.a. handelte es sich um einen von dem Baumeister Otto Wuttke erstellten Bebauungsplan. Das Eigentum an den neu zu bildenden Grundstücken sollte zu Gunsten der übrigen neuen Grundstücke sowie der zuvor abgeschriebenen und in den Hypothekenbüchern von Stadt Charlottenburg Vol. # No. ## und ## eingetragenen Grundstücken wie folgt eingeschränkt werden: