OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.02.2017
I-3 Wx 20/16
Normen:
FamFG § 7 Abs. 4 S. 1; FamFG § 7 Abs. 4 S. 2; FamFG § 345 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; FamFG § 345 Abs. 3 S. 3; BGB § 2227;
Fundstellen:
MDR 2017, 464
ZEV 2017, 235
Vorinstanzen:
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen VI 172/02

Anforderungen an die Anhörung der Miterben im Verfahren über die Entlassung eines TestamentsvollstreckersEntlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 20/16

DRsp Nr. 2017/3132

Anforderungen an die Anhörung der Miterben im Verfahren über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung

1. Im Verfahren über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers erübrigt sich die an sich gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 FamFG vorgeschriebene förmliche Belehrung der übrigen Miterben über deren Antragsrecht in Bezug auf eine Beteiligung, wenn das Nachlassgericht sie nicht nur von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigt, sondern ihnen auch die Antragsschrift zur Stellungnahme binnen drei Wochen übersandt hat, ohne dass eine wie auch immer geartete Rückäußerung erfolgt ist.