OLG Oldenburg - Beschluss vom 08.07.2020
3 W 40/20
Normen:
BGB § 2333 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 2336 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 726
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2523/19

Anforderungen an die Begründung der testamentarischen Entziehung des Pflichtteils wegen Begehung einer Straftat

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 3 W 40/20

DRsp Nr. 2021/3683

Anforderungen an die Begründung der testamentarischen Entziehung des Pflichtteils wegen Begehung einer Straftat

Will der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten wegen Begehung einer Straftat das Pflichtteil gem. § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB entziehen, so muss das Testament Angaben enthalten, denen die Gründe für die Pflichtteilsentziehung hinreichend zu entnehmen sind. Dabei kann ein Verweis auf ein laufendes Gerichtsverfahren ausreichend sein, wenn hierdurch ohne besondere Schwierigkeiten und ohne Unklarheit aus den Gerichtsakten feststellbar ist, welchen Entziehungsgrund der Erblasser hat angeben wollen. Der Hinweis auf eine Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe, die in einer bestimmten JVA verbüßt wurde oder wird, reicht aus.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 03.03.2020 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Dem Antragsteller werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 2333 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 2336 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.