OLG Köln - Beschluss vom 22.07.2020
2 Wx 131/20
Normen:
BGB § 2247;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 318
ZEV 2021, 123
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 174/19

Anforderungen an die Form der Änderung eines Testaments

OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 2 Wx 131/20

DRsp Nr. 2020/14224

Anforderungen an die Form der Änderung eines Testaments

Zwar kann ein formwirksames Testament auch dadurch hergestellt werden, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Voraussetzung ist jedoch, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 17.06.2020 wird der am 20.05.2020 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen - 9 VI 174/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 29.10.2019 auf Erteilung eines Alleinerbscheins wird zurückgewiesen.

Die durch das Verfahren entstandenen gerichtlichen Kosten einschließlich denjenigen des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Normenkette:

BGB § 2247;

Gründe

1.

Die am xx.xx.2019 verstorbene Erblasserin war verheiratet mit dem am xx.xx.1979 vorverstorbenen A B. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Söhne der Erblasserin.

Am 11.10.1978 schlossen die Erblasserin und ihr Ehemann einen Erbvertrag, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt haben, gleichviel ob Pflichtteilsberechtigte vorhanden sein sollten (Bl. 4 f. BA AG Leverkusen).