OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.07.2023
20 W 151/23
Normen:
§ 14b FamFG; § 352 FamFG; § 2353 BGB;
Fundstellen:
MDR 2023, 1459
NJW 2023, 3436
ZEV 2023, 656
ZEV 2023, 853
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 22.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 31 VI 735/21

Anforderungen an die Form eines notariellen ErbscheinsantragsErfordernis der Einreichung als elektronisches DokumentRechtsfolgen der unterbliebenen Nachreichung als elektronisches Dokument

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 20 W 151/23

DRsp Nr. 2023/11906

Anforderungen an die Form eines notariellen Erbscheinsantrags Erfordernis der Einreichung als elektronisches Dokument Rechtsfolgen der unterbliebenen Nachreichung als elektronisches Dokument

Reicht ein Notar einen Erbscheinsantrag bei dem Nachlassgericht nur auf dem Postweg ein und auch auf Anforderung des Nachlassgerichts nicht in elektronischer Form nach, ist der Antrag dennoch formwirksam angebracht. Denn bei einem Erbscheinsantrag handelt es sich nicht um einen schriftlich einzureichenden Antrag im Sinne von § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG, bei § 14b Abs. 2 S. 1 FamFG handelt es sich nur um eine Sollvorschrift und die Nichteinreichung eines Antrags in elektronischer Form auf Anforderung des Gerichts nach § 14b Abs 2 S. 2 FamFG bleibt nach dem Gesetz sanktionslos.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbscheinsantrag des Antragstellers vom 01.07.2022 / 09.02.2023 nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (unterbliebene Nachreichung des Antrags und von Urkunden in elektronischer Form) erneut zurückzuweisen.

Normenkette:

§ 14b FamFG; § 352 FamFG; § 2353 BGB;

Gründe

I.

Mit Fax-Schreiben vom 10.11.2021 (Bl. 1 d. A.) hat der Antragsteller bei dem Nachlassgericht angefragt, ob er dort einen zur Berichtigung des Grundbuchs benötigten Erbschein beantragen könne.