OLG München - Beschluss vom 25.08.2023
33 Wx 119/23 e
Normen:
BGB § 2247; BGB § 125;
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen VI 1624/22

Anforderungen an die Form eines privatschriftlichen TestamentsRechtsfolgen der Anordnung der Unterschrift in der Mitte des Textes mit Nennung der Person des Erben unterhalb der Unterschrift

OLG München, Beschluss vom 25.08.2023 - Aktenzeichen 33 Wx 119/23 e

DRsp Nr. 2023/14942

Anforderungen an die Form eines privatschriftlichen Testaments Rechtsfolgen der Anordnung der "Unterschrift" in der Mitte des Textes mit Nennung der Person des Erben unterhalb der Unterschrift

Ein handschriftlich errichtetes Testament ist unwirksam, wenn die "Unterschrift" die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet und die Person des Erben erst darunter genannt wird (Anschluss an: BayObLG, Beschluss vom 14. November 1974 - BReg 1 Z 73/74).

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Nachlassgericht - vom 23.03.2023, Az. VI 1624/22, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 2247; BGB § 125;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist der Neffe der am 21.05.1951 geborenen und am 04.05.2022 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war geschieden, hatte keine eigenen Kinder, ihre Eltern waren vorverstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers und der Beteiligte zu 2) waren die Geschwister der Erblasserin, die außerdem sechs Halbgeschwister hatte, wovon fünf vorverstorben waren und insgesamt sechs Nichten bzw. Neffen und drei Großnichten bzw. -neffen hinterließen.