KG - Beschluss vom 29.05.2020
19 W 4/20
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 29 Abs. 1; FamFG § 30 Abs. 3; BGB § 2229;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 644/17

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung durch das Nachlassgericht hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers

KG, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 19 W 4/20

DRsp Nr. 2021/8028

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung durch das Nachlassgericht hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers

1. Der Erblasser ist so lange als testierfähig anzusehen, als seine Testierunfähigkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht. 2. Die Feststellung, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments aufgrund psychischer Erkrankungen nicht in der Lage gewesen, sich über die Tragweite seiner letztwilligen Anordnungen und ihrer Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaig interessierter Dritter zu handeln, bedarf der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 29.08.2019 - 62 VI 644/17 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 700.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 26; FamFG § 29 Abs. 1; FamFG § 30 Abs. 3; BGB § 2229;

Gründe:

I.