KG - Beschluss vom 22.10.2020
1 W 1357/20
Normen:
GBO § 39; GBO § 40;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 43 TH 6448

Anforderungen an die Voreintragung des Berechtigten bei Bewilligung einer Vormerkung durch den nicht voreingetragenen Erben eines Grundstücks

KG, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 1 W 1357/20

DRsp Nr. 2020/17138

Anforderungen an die Voreintragung des Berechtigten bei Bewilligung einer Vormerkung durch den nicht voreingetragenen Erben eines Grundstücks

1. Die Voreintragung des Berechtigten ist nicht gemäß § 40 GBO entbehrlich, wenn der Erbe ohne gleichzeitigen Eigentumsübergang eine Belastung des Grundstücks eintragen lassen will. 2. Anderes gilt, wenn nicht der Erbe, sondern ein Bevollmächtigter aufgrund einer von dem noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht über das Grundstück verfügt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 2. August 2011 - 1 W 243/11, FGPrax 2011, 270).

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 39; GBO § 40;

Gründe:

I.

Die eingetragene Eigentümerin des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungseigentums ist am 29. Dezember 2019 verstorben. Sie hatte zu notarieller Urkunde vom 16. Mai 2014 (UR-Nr. 1xx/2xxx des Notars xxxxxxxx Wxxxx) ihrer Schwiegertochter Bxxxx Gxxxxxx umfassende Vollmacht erteilt, sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Vollmacht sollte nach Ziffer I der Urkunde nicht durch den Tod der Vollmachtgeberin erlöschen.