BGH - Beschluß vom 28.06.2006
IV ZR 190/05
Normen:
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 § 2314 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 150/04
LG Frankfurt/M. - 2/24 O 32/03 - 11.6.2004,

Anforderungen an ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis

BGH, Beschluß vom 28.06.2006 - Aktenzeichen IV ZR 190/05

DRsp Nr. 2006/19151

Anforderungen an ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis

Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB genügt nicht jede Auskunft nach § 2314 BGB.

Normenkette:

BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 § 2314 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).