BVerfG - Beschluss vom 29.07.2020
1 BvR 1445/20
Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2021, 256
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 45 VI 582/15
AG Darmstadt, vom 28.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 45 VI 582/15
AG Darmstadt, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 45 VI 582/15
AG Darmstadt, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 45 VI 582/15
OLG Frankfurt/Main, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 155/15
OLG Frankfurt/Main, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 362/15
OLG Frankfurt/Main, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 155/15
OLG Frankfurt/Main, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 155/15

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei substantiierter Begründung; Androhung einer Missbrauchsgebühr

BVerfG, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1445/20

DRsp Nr. 2020/12215

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei substantiierter Begründung; Androhung einer Missbrauchsgebühr

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2;

[Gründe]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie mangels einer den Anforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 BVerfGG genügenden Begründung offensichtlich unzulässig ist.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos, § 40 Abs. 3 GOBVerfG.

3. Dem Beschwerdeführer zu 2) wird für künftig missbräuchliche Verfassungsbeschwerden die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.