BVerfG - Beschluss vom 10.12.2020
1 BvR 1837/19
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BtMG § 5 Abs. 1 Nr. 6; StGB § 217;
Fundstellen:
FamRB 2021, 90
NJW 2021, 1086
NVwZ 2021, 485
StV 2021, 356
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 14/15
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 3079/15
BVerwG, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 6.17

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Weigerung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb jeweils einer tödlichen Dosis Natrium-pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung

BVerfG, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1837/19

DRsp Nr. 2021/2436

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Weigerung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb jeweils einer tödlichen Dosis Natrium-pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BtMG § 5 Abs. 1 Nr. 6; StGB § 217;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer, in den Jahren 1937 und 1944 geborene Eheleute, wenden sich gegen die im gerichtlichen Verfahren bestätigte Weigerung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), ihnen eine Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zum Erwerb jeweils einer tödlichen Dosis Natrium-pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen. Sie tragen vor, dass die Ermöglichung ihres Wunsches nach einer selbstbestimmten Beendigung des eigenen Lebens durch Erteilung einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis nicht - wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen - davon abhängig gemacht werden dürfe, dass eine "extreme Notlage"in Gestalt einer medizinischen Indikation bestehe.