Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§
I.
Die Betroffene hat mit notarieller Urkunde vom 10. November 2003 ihren drei Söhnen eine umfassende Vorsorgevollmacht mit der Berechtigung zur Einzelvertretung bestellt. Seit 2007 leidet die Betroffene, die bereits seit 1991 im Haus ihres Sohnes B. lebt, an einer fortschreitenden Demenzerkrankung. Mittlerweile wurde ihr Pflegestufe II bewilligt.
Nach einem Sturz der Betroffenen entstand zwischen den Söhnen Streit darüber, wie zukünftig die Pflege und Betreuung der Betroffenen aussehen sollte. Während der Rechtsbeschwerdeführer die Unterbringung seiner Mutter in einem Pflegeheim für erforderlich hielt, wollte B. die häusliche Pflege der Betroffenen, ggf. mit Unterstützung durch Fachkräfte, übernehmen.
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