BGH - Beschluss vom 12.07.2018
V ZB 228/17
Normen:
BGB § 2113; GBO § 36 Abs. 1 S. 1; GBO § 51;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 243
FamRZ 2018, 1779
FuR 2018, 677
MDR 2018, 1322
NJW 2018, 3650
NotBZ 2019, 36
WM 2019, 371
ZEV 2018, 657
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen LH-11200-10
OLG Frankfurt/Main, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 72/16

Anordnung einer Nacherbfolge nur für einen Miterben; Erlöschen der Erbenegemeinschaft bei Vereinigung aller Anteile eines Nachlasses in der Hand eines Miterben; Eintragung eines Nacherbenvermerks

BGH, Beschluss vom 12.07.2018 - Aktenzeichen V ZB 228/17

DRsp Nr. 2018/13262

Anordnung einer Nacherbfolge nur für einen Miterben; Erlöschen der Erbenegemeinschaft bei Vereinigung aller Anteile eines Nachlasses in der Hand eines Miterben; Eintragung eines Nacherbenvermerks

Ist nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB; bei seiner Eintragung als Grundstückseigentümer ist daher ein Nacherbenvermerk anzubringen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 13).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BGB § 2113; GBO § 36 Abs. 1 S. 1; GBO § 51;

Gründe

I.