BGH - Beschluss vom 13.09.2012
IV ZB 23/11
Normen:
BGB § 1960 Abs. 1; BGB § 1960 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 72
ZEV 2013, 39
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 7116/10
OLG Frankfurt am Main, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 25/11

Anordnung einer Nachlasspflegschaft als vorläufige Maßnahme der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses zugunsten der endgültigen Erben

BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen IV ZB 23/11

DRsp Nr. 2012/19757

Anordnung einer Nachlasspflegschaft als vorläufige Maßnahme der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses zugunsten der endgültigen Erben

1. Als vorläufige Maßnahme der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses zugunsten der endgültigen Erben ist es für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 Abs. 2 BGB erforderlich aber auch ausreichend, dass es ein Fürsorgebedürfnis und einen Sicherungsanlass i.S. von § 1960 Abs. 1 BGB gibt und begründete Zweifel über die Person des endgültigen Erben bestehen.2. Bei einer bindenden Festlegung eines Erblassers im Erbvertrag auf ein Familienmitglied im Kreis der Testamentsvollstrecker kann der Austausch des Testamentsvollsteckers ohne eine derartige familiäre Nähe eine Beeinträchtigung des Vertragserben bedeuten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2011 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1960 Abs. 1; BGB § 1960 Abs. 2;

Gründe

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerden liegen nicht vor. Diese haben auch keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 17. Juli 2012, an denen auch unter Berücksichtigung des ausführlichen weiteren Vorbringens des Beteiligten zu 1 festgehalten wird.