1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18.07.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Gegenstandswert wird auf 1.203,00 € festgesetzt.
I.
1.
Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach der am 18.10.2011 verstorbenen E. A. geborene M.
Die Erblasserin hatte durch einen von dem Notar Dr. M. R. zu S. am 19.9.2001 (UR.Nr. XXXX/2001) beurkundeten Erbvertrag zusammen mit ihrem bereits am 27.4.2005 vorverstorbenen zweiten Ehemann H. G. A. angeordnet, dass Erben des Letztversterbenden die Kinder der Ehefrau E. A. geborene M. aus erster Ehe, K. L. J., E. B., jetzt K., geborene J., und H. M., jetzt E., geborene J., sowie die Kinder ihres vorverstorbenen Ehemanns H. G. A., R. A. und R.B., sein sollten.
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