FG Köln - Urteil vom 23.04.2009
9 K 47/07
Normen:
ErbStG § 21; ErbStG § 14;
Fundstellen:
EFG 2010, 438

Anrechnung von Schenkungsteuer im Rahmen der Berücksichtigung früherer Erwerbe

FG Köln, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 9 K 47/07

DRsp Nr. 2010/1166

Anrechnung von Schenkungsteuer im Rahmen der Berücksichtigung früherer Erwerbe

1. Die Zusammenrechnungsregelung des § 14 ErbStG trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist. 2. § 14 ErbStG führt nicht zur Festsetzung, Anrechnung oder anderweitigen Berücksichtigung einer negativen Steuer. 3. § 14 ErbStG bezweckt nicht, dass der Erwerber im Rahmen einzelner Erwerbsvorgänge insgesamt nicht mehr Steuern zu zahlen hat, als er hätte bezahlen müssen, wenn es sich um einen einheitlichen Erwerbsvorgang in gleichem Umfang wie die Summe der Einzelzuwendungen gehandelt hätte. 4. Bei einem ausschließlichen Erwerb von Auslandsvermögen bildet das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerniveau eine absolute Grenze der Anrechnung ausländischer Steuer.

Normenkette:

ErbStG § 21; ErbStG § 14;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung ... Schenkungsteuer im Rahmen der Berücksichtigung früherer Erwerbe gemäß § 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) streitig.

Mit Schreiben vom 00.00.0000 zeigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten an, dass sie in den Jahren 1989 bis 2004 insgesamt 15 Geldzuwendungen in bar von ihrer in ... lebenden Mutter, der Schenkerin, erhalten habe. Die Schenkungen waren bereits der ... Schenkungsteuer unterworfen worden.