BVerwG - Urteil vom 31.08.2005
8 C 11.05
Normen:
VermG § 1 Abs. 3 ; ZGB (DDR) § 400 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 46
Vorinstanzen:
VG Frankfurt (Oder) - VG 5 K 1168/98 - 27.09.2004,

Anscheinsbeweis bei Verzicht verbleibender DDR-Miterben nach Nötigung eines ausreisewilligen Miterben

BVerwG, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 8 C 11.05

DRsp Nr. 2005/17763

Anscheinsbeweis bei Verzicht verbleibender DDR-Miterben nach Nötigung eines ausreisewilligen Miterben

»Verzichteten in der DDR verbleibende Miterben in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verzicht eines ausreisewilligen Miterben auf ihr durch die Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebundenes Eigentum an einzelnen Vermögenswerten, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Nötigung des ausreisewilligen Miterben kausal für den Verzicht der verbleibenden Miterben war.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 3 ; ZGB (DDR) § 400 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen begehren die Rückübertragung des landwirtschaftlichen Grundstücks in der Gemarkung R., Flur 2, bestehend aus den Flurstücken 172, 253, 254, 272, 273, 277 und 282, ehemals eingetragen im Grundbuch von R. Blatt 25, an die Erbengemeinschaft nach Richard Sch. Der ursprüngliche Eigentümer der Flächen, Richard Sch., verstarb 1974 und wurde von seiner Ehefrau, Carola Sch., und seinen drei Kindern, den Klägerinnen und ihrem Bruder, zu je einem Viertel beerbt.