BSG - Urteil vom 29.04.2015
B 14 AS 10/14 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II §§ 11ff;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1494
NZS 2015, 714
ZEV 2016, 41
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2169/12
SG Duisburg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 3658/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen oder Vermögen bei der Gutschrift auf ein überzogenes Bankkonto

BSG, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 10/14 R

DRsp Nr. 2015/11436

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen oder Vermögen bei der Gutschrift auf ein überzogenes Bankkonto

1. Die Verrechnung der einem Konto gutgeschriebenen Einnahme seitens der Bank im Rahmen einer Kontokorrentabrede (Dispositionskredit) ist eine Einkommensverwendung und mindert nicht die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens. 2. Zwischen dem Zufluss einer einmaligen Einnahme, die durch die normativ vorgegebene Aufteilung in einem Verteilzeitraum zu berücksichtigen ist, und den bereiten Mitteln, die in den Monaten des Verteilzeitraums tatsächlich zur Verfügung stehen, ist zu unterscheiden.

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 werden zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 geändert und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. September 2012 insgesamt zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II §§ 11ff;

Gründe:

I