Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung der für die Monate Oktober bis Dezember 2013 vom Beklagten als Darlehen bewilligten und vom Sozialgericht darüber hinaus zugesprochenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
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