Die Beschwerde des Klägers zu 4. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 4. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12 140 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 10 090 Euro festgesetzt.
I
Umstritten sind Ansprüche auf Pflegegeld für die Zeit vom 26.1.2004 bis zum 16.4.2008.
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