LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.10.2016 L 9 SO 414/16 B
Normen:
SGB XII § 74; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114 ff.;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 403/15
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenPrüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits über die Übernahme von Bestattungskosten nach dem SGB XII
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2016 - Aktenzeichen L 9 SO 414/16 B
DRsp Nr. 2016/19326
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenPrüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits über die Übernahme von Bestattungskosten nach dem SGB XII
Prozesskostenhilfe bei einem Streit um Übernahme weiterer Bestattungskosten (hier Grabstein)?
Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 114ff ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn - bei summarischer Prüfung - eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens in der Hauptsache - auch im Sinne eines Teilerfolges – besteht (hier bejaht für den Rechtsstreit über die Übernahme weiterer Bestattungskosten für einen Grabstein).
Tenor
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