BGH - Urteil vom 04.12.2000
II ZR 230/99
Normen:
BGB § 666 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1241
DStR 2001, 362
KTS 2001, 290
NJW 2001, 1131
NZG 2001, 221
ZEV 2001, 194
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Verwalter

BGH, Urteil vom 04.12.2000 - Aktenzeichen II ZR 230/99

DRsp Nr. 2001/580

Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Verwalter

»Besteht der begründete Verdacht, daß der Verwalter des gemeinsamen Grundeigentums seinen Miteigentümern größere Beträge vorenthalten hat, so kann er sich gegenüber der auf Auskunft und Zahlung gerichteten Stufenklage nicht darauf berufen, die Miteigentümer hätten ihm in der Vergangenheit vertraut und aus Gründen familiärer Verbundenheit stillschweigend auf laufende Rechnungslegung verzichtet.«

Normenkette:

BGB § 666 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Schwestern. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auszahlung von Überschüssen aus der Verwaltung des Grundstücks F. Straße 57 in O. in Anspruch, das in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 26. Februar 1997 im Miteigentum beider Parteien stand und von der Beklagten verwaltet wurde.

Die Beklagte zahlte der Klägerin, deren Miteigentumsanteil ein Viertel betrug, für die Jahre 1991 bis 1995 von 1992 bis 1996 jährlich "pauschale" Beträge in unterschiedlicher Höhe, insgesamt 140.000,-- DM. Detaillierte Abrechnungen erteilte die Beklagte nicht, sie wurden von der Klägerin auch nicht verlangt. Erstmals im Januar 1996 forderte die Klägerin die Beklagte auf, Rechenschaft über ihre Verwaltungstätigkeit zu legen.