OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.2020
5 U 131/18
Normen:
BGB § 631; BGB § 632; BGB § 1967; BGB § 1922; BGB § 389; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 638 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 270/14
LG Düsseldorf, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 270/14

Anspruch auf RestwerklohnGewährleistungsansprüche und Ansprüche auf Erstattung von Avalkosten für eine BürgschaftZusätzliche Beauftragung von Stundenlohnarbeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 5 U 131/18

DRsp Nr. 2022/779

Anspruch auf Restwerklohn Gewährleistungsansprüche und Ansprüche auf Erstattung von Avalkosten für eine Bürgschaft Zusätzliche Beauftragung von Stundenlohnarbeiten

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 27.06.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf in Gestalt der Berichtigungsbeschlüsse vom 27.06.2018 und vom 30.07.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 9.080,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.924,75 € seit dem 23.08.2014, aus weiteren 2.918,25 € seit dem 05.09.2017 und aus weiteren 1.237,50 € seit dem 08.05.2019 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit die Klägerin verurteilt worden ist, die Bürgschaftsurkunde Nr. .....71 der Bank X vom 07.09.2014 an die Beklagte herauszugeben und soweit festgestellt worden ist, dass der Klägerin aus der vorgenannten Bürgschaft keine Rechte zustehen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.