OLG Koblenz - Beschluss vom 21.07.2005
2 U 1000/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 2218 § 2219 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 06.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 337/03

Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Testamentsvollstrecker als Erbteilsvollstrecker wegen mangelnder Hinzuziehung von Pfändungsgläubigern am Verkauf

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 2 U 1000/04

DRsp Nr. 2005/12955

Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Testamentsvollstrecker als Erbteilsvollstrecker wegen mangelnder Hinzuziehung von Pfändungsgläubigern am Verkauf

Ein Erbteilsvollstrecker ist hinsichtlich der Miterbenanteile, die er nicht verwaltet, gemeinsam mit den übrigen Miterben Drittschuldner. Soll ein Nachlassgegenstand veräußert werden, so hat er ebenso wie die übrigen vollstreckungsfreien Miterben vorher die Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers einzuholen und ihn zum Veräußerungsvorgang hinzuzuziehen. Verletzt er diese Pflicht macht er sich gemäß § 823 Abs. 1 BGB i V. m. der Verletzung des Pfändungspfandrechts als einem sonstigen Recht schadensersatzpflichtig.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 2218 § 2219 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind die Kinder aus der geschiedenen Ehe ihrer Mutter S..... N.. Mit Herrn J...-M...... N... Herr N.., der sich durch Urkunden des Jugendamtes der Stadt W..... zur Unterhaltszahlung an die Kläger verpflichtet hat, hat die sich aus den geschaffenen Titeln ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Für den Zeitraum November 1998 bis Februar 2003 ist für die Klägerin zu 1. ein Unterhaltsrückstand von 11.627,51 EUR und für den Kläger zu 2. ein solcher von 10.453,06 EUR angewachsen.