LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.07.2017 L 9 SO 240/16
Normen:
BGB § 1967 Abs. 2; SGB XII § 102 Abs. 1 S. 1-2; SGB XII § 102 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 259/13
Anspruch auf SozialhilfeKostenersatz durch Erben für gewährte Leistungen der Hilfe zur PflegeBerücksichtigung einer bereits gegen den Erblasser titulierten Forderung
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 240/16
DRsp Nr. 2017/11639
Anspruch auf SozialhilfeKostenersatz durch Erben für gewährte Leistungen der Hilfe zur PflegeBerücksichtigung einer bereits gegen den Erblasser titulierten Forderung
1. Eine bereits gegen den Erblasser titulierte Forderung mindert als Nachlassverbindlichkeit den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses im Sinne von § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII.2. Ein Anspruch aus § 102SGB XII ist gegenüber einer bereits zu Lebzeiten des Erblassers titulierten Forderung nicht vorrangig.
1. Aus der Systematik des Gesetzes in der Zusammenschau des § 102SGB XII, der eine verschuldensunabhängige Haftung begründet, mit den folgenden Vorschriften der §§ 103 und 104SGB XII wird deutlich, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für den durch den Erben zu leistenden Kostenersatz Billigkeitserwägungen keinen Platz haben können.2. Grund für die Verpflichtung der Erben zum Kostenersatz ist - im Gegensatz zu dem nach den nachfolgenden Vorschriften zu leistenden Kostenersatz - nicht die Sanktionierung sozialwidrigen Verhaltens, wie es etwa durch das Erfordernis vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens in den §§ 103 und 104SGB XII zum Ausdruck kommt.3. Letztlich ist ein Anspruch aus § 102SGB XII keineswegs vorrangig gegenüber einer titulierten Verbindlichkeit des Erblassers.
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