LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.2012
12 Sa 751/12
Normen:
BGB § 280; BGB § 286 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1617/11

Anspruch aus DirektversicherungInformationspflichten des ArbeitgebersSchadenersatzanspruch gegen ArbeitgeberEinstellung von Zahlungen der Arbeitgeberin in die Direktversicherung bei langanhaltender ErkrankungAusschluss des Schadensersatzanspruches wegen fehlender Unterrichtung durch die Arbeitgeberin bei überwiegendem Mitverschulden des geschädigten ArbeitnehmersUnsubstantiierte Darlegungen zur Verknüpfung von Urlaubsgeld und UrlaubsvergütungUnbegründete Schadensersatzklage der Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers bei pflichtwidrigem Verschweigen der Berufsunfähigkeit gegenüber Arbeitgeberin und Versicherungsgesellschaft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 751/12

DRsp Nr. 2013/22080

Anspruch aus DirektversicherungInformationspflichten des ArbeitgebersSchadenersatzanspruch gegen ArbeitgeberEinstellung von Zahlungen der Arbeitgeberin in die Direktversicherung bei langanhaltender ErkrankungAusschluss des Schadensersatzanspruches wegen fehlender Unterrichtung durch die Arbeitgeberin bei überwiegendem Mitverschulden des geschädigten ArbeitnehmersUnsubstantiierte Darlegungen zur Verknüpfung von Urlaubsgeld und UrlaubsvergütungUnbegründete Schadensersatzklage der Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers bei pflichtwidrigem Verschweigen der Berufsunfähigkeit gegenüber Arbeitgeberin und Versicherungsgesellschaft

1. Alleine aus der Bezeichnung einer Leistung als Urlaubsgeld folgt nicht, dass ein zwingender Sachzusammenhang zum Erholungsurlaub anzunehmen ist, weil es den Vertragsparteien frei steht, diese Bezeichnung auch für nichturlaubsakzessorische Sonderzahlungen zu verwenden; maßgeblich sind vielmehr die Leistungsvoraussetzungen und damit die Anforderungen und Ausschlussgründe, wonach das Urlaubsgeld von den Regelungen zum Urlaub abhängt oder bloß eine saisonale Sonderleistung darstellt. 2. Ist das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft, wird es nur geschuldet, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht.