BVerwG - Urteil vom 24.02.2005
3 C 16.04
Normen:
AusglLeistG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 4 ; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 310
NJ 2005, 332
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 420/03

Anspruchsausschluss bei besatzungsrechtlicher Enteignung unter Berücksichtigung damaliger Zielperson

BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 3 C 16.04

DRsp Nr. 2005/7879

Anspruchsausschluss bei besatzungsrechtlicher Enteignung unter Berücksichtigung damaliger Zielperson

»In die Prüfung, ob ein Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegt, ist auch derjenige einzubeziehen, auf den die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage abgezielt hat, selbst wenn im Zeitpunkt der Enteignung er bereits verstorben war.«

Normenkette:

AusglLeistG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 4 ; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt eine Ausgleichsleistung für die entschädigungslose Enteignung eines Grundstücks auf besatzungshoheitlicher Grundlage.