I.
Die Kläger wenden sich gegen die Berechnung des ihnen zustehenden Anspruchs auf Ausgleichsleistung für ein im Zuge der Bodenreform im September 1945 entschädigungslos enteignetes Rittergut.
Zum Zeitpunkt der Enteignung standen die betroffenen Vermögenswerte zu 1/6 im Bruchteilseigentum von D. v.S., dessen Rechtsnachfolger am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist, sowie zu 5/6 im Bruchteilseigentum der v.S.'schen Erbengemeinschaft, die sich aus weiteren 5 Personen mit einem Erbanteil von jeweils 1/5 zusammensetzte. Die Mitglieder dieser Erbengemeinschaft sind jeweils vor dem 29. September 1990, dem Tag des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes, verstorben; die Kläger sind ihre Rechtsnachfolger.
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