OLG Hamm - Beschluss vom 17.07.2023
10 U 60/21
Normen:
BGB § 2174; BGB § 2287;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 50/19

Ansprüche auf Erfüllung eines VermächtnissesBegriff der beeinträchtigenden Schenkung im Sinne von § 2287 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 10 U 60/21

DRsp Nr. 2023/14439

Ansprüche auf Erfüllung eines Vermächtnisses Begriff der beeinträchtigenden Schenkung im Sinne von § 2287 BGB

1. Die Annahme einer beeinträchtigenden Schenkung im Sinne von § 2287 BGB setzt voraus, dass der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. 2. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Dies kann auch Dankbarkeit für langjährige Betreuung und deren Absicherung für die Zukunft gewesen sein.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

BGB § 2174; BGB § 2287;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Vermächtnisansprüche aus einem Erbvertrag.