OLG Hamm - Beschluss vom 17.10.2023
10 U 60/21
Normen:
BGB § 2174; BGB § 2287;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 50/19

Ansprüche auf Erfüllung eines VermächtnissesBegriff der beeinträchtigenden Schenkung im Sinne von § 2287 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 10 U 60/21

DRsp Nr. 2023/14440

Ansprüche auf Erfüllung eines Vermächtnisses Begriff der beeinträchtigenden Schenkung im Sinne von § 2287 BGB

1. Die Annahme einer beeinträchtigenden Schenkung im Sinne von § 2287 BGB setzt voraus, dass der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. 2. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Dies kann auch Dankbarkeit für langjährige Betreuung und deren Absicherung für die Zukunft gewesen sein.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen (3 O 50/19) vom 12.05.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 550.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2174; BGB § 2287;

Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.07.2023 Bezug genommen.