OLG Koblenz - Beschluss vom 10.06.2020
12 U 7/20
Normen:
BGB § 662; BGB § 667; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 193/17

Ansprüche der Erben bei nicht geklärtem Verbleib von einer Vertrauensperson der Erblasserin abgehobenen GeldernDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verwendung in bar abgehobener Gelder

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 12 U 7/20

DRsp Nr. 2021/14570

Ansprüche der Erben bei nicht geklärtem Verbleib von einer Vertrauensperson der Erblasserin abgehobenen Geldern Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verwendung in bar abgehobener Gelder

1. Vom Vorliegen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses kann nicht ausgegangen werden, wenn eine spätere Erblasserin einer Vertrauensperson, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu ihr steht, EC-Karte nebst PIN übergibt und die von der Vertrauensperson hierdurch erlangte Verfügungsbefugnis ganz erhebliche Vermögenswerte der Erblasserin (mehr als 50.000 € Kontoguthaben) umfasst. 2. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand der späteren Erblasserin kurz vor deren Tod erheblich und häufen sich gleichzeitig in diesem Zeitraum Barabhebungen von deren Konto, ist die Vertrauensperson, die über die EC-Karte nebst PIN verfügt, darlegungs- und beweisbelastet dafür, welche dieser Abhebungen nicht durch sie erfolgt sind und welche Beträge sie an die spätere Erblasserin weitergegeben hat.

Tenor

1. 2.