KG - Urteil vom 31.05.2017
21 U 9/16
Normen:
TKG § 88;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 172/15

Ansprüche der Erben eines verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks auf Zugang zum Konto des VerstorbenenAnspruch der Eltern auf Zugang zum Konto ihres minderjährigen Kindes

KG, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 21 U 9/16

DRsp Nr. 2017/6788

Ansprüche der Erben eines verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks auf Zugang zum Konto des Verstorbenen Anspruch der Eltern auf Zugang zum Konto ihres minderjährigen Kindes

1. Die Erben des verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks können aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) vom Anbieter des Dienstes solange keinen Zugang zum Konto des Verstorbenen erhalten, wie dem nicht alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Verstorbenen Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für diese beiden Nutzer oder nur einen eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren. 2. Die bloße Kommunikation über das soziale Netzwerk begründet keine ausdrückliche, konkludente oder mutmaßliche Einwilligung in die Weitergabe von Kommunikationsinhalten im Sinne der Nr. 1 an Dritte. Dies gilt auch für die Kommunikation mit einem minderjährigen Nutzer des Netzwerks hinsichtlich der Weitergabe von Inhalten an seine Eltern. 3. Ein Anspruch der Eltern auf Zugang zum Konto ihres minderjährigen Kindes lässt sich auch nicht aus dem Recht der elterlichen Sorge oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Eltern ableiten.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.12.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 20 O 172/15 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.