BGH - Beschluß vom 23.02.2006
III ZR 209/05
Normen:
BGB § 677 § 812 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 733
FamRZ 2006, 775
MDR 2006, 917
NJW-RR 2006, 656
ZEV 2006, 321
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 65/04
LG Bremen, vom 08.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2841/03

Ansprüche des gewerblichen Erbensuchers gegen ermittelte Erben

BGH, Beschluß vom 23.02.2006 - Aktenzeichen III ZR 209/05

DRsp Nr. 2006/7748

Ansprüche des gewerblichen Erbensuchers gegen ermittelte Erben

»Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72).«

Normenkette:

BGB § 677 § 812 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist gewerblich als Erbenermittler tätig. In dieser Funktion ermittelte er im Auftrag eines belgischen Erbensuchers den in Bremen lebenden Beklagten und dessen Verwandte als Erben des am 6. Oktober 2001 in Belgien verstorbenen J. G. . Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu erwartenden Erbteils bot der Kläger dem Beklagten die Mitteilung weiterer Einzelheiten an. Der Beklagte lehnte ab und machte selbst den Nachlassverwalter ausfindig.

Der Kläger verlangt auf der Grundlage eines Honorarsatzes von 30 % jetzt noch Zahlung von 29.375,47 EUR. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).